Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der SAR Gröpler GmbH
1. Allgemeines
1.1 Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB). Sie gelten für alle Verträge mit Unternehmern. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.2. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten unsere AGB für künftige Lieferungen und Leistungen auch dann, wenn sie nicht jeweils ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Der Besteller erklärt sich mit der Abspeicherung und Auswertung von Bestell- und Bestellerdaten durch uns nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einverstanden.
2. Angebot
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen.
2.2 Die in Druckunterlagen oder elektronischen Medien gemachten Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen und physikalische oder stoffliche Beschaffenheit unserer Produkte sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, dass sie als integraler Bestandteil unseres Angebotes von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.
2.3 Von Angeboten, Prospekten oder Angaben in elektronischen Medien abweichende technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Liefergegenstände nicht berühren.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Besteller ist an seine Bestellung vierzehn Tage – gerechnet vom Tage der Absendung der Bestellung – gebunden.
3.2 Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch die Ausführung zustande, je nachdem, welches Ereignis früher liegt.
4. Preise
4.1 Lieferungen und Leistungen, für die keine Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen berechnet.
4.2 Unsere Preise für Lieferungen verstehen sich ab Werk/Lager einschließlich Verladung. Sind für die Verladung am Werk/Lager allerdings andere Hebewerkzeuge als Gabelstapler erforderlich, die von uns kostenpflichtig anzumieten sind, sind wir berechtigt, diese Kosten an den Besteller weiter zu berechnen. Verpackungskosten, Transportkosten und Kosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung werden gesondert berechnet.
4.3 Unsere Preise für den Personaleinsatz beinhalten lediglich den Zeitaufwand. Reisekosten – einschließlich etwaiger Kosten für Übergepäck – und Übernachtungskosten sowie Verpflegungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt, falls nicht etwas anderes vereinbart ist.
4.4 Alle Preise verstehen sich netto; die am Tage der Fälligkeit gültige Mehrwertsteuer kommt zu den vereinbarten/ausgewiesenen Preisen hinzu.
4.5 Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsabschluss, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend einer mittlerweile eingetretenen Erhöhung der Material- oder Lohnkosten anzupassen.
5. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot
5.1 Andere Zahlungsmittel als Bargeld oder Überweisungen werden nur nach vorhergehender Vereinbarung und auch dann nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlungen im Scheck-Wechsel-Verfahren führt erst die Einlösung des letzten Wechsels zur Erfüllung. Mit der Hereinnahme eines Wechsels ist eine Stundung nur verbunden, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird; Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
5.2 Rabatte oder Skonti können nur abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Ein Skontoabzug setzt voraus, dass sämtliche Zahlungen aus dem Auftrag innerhalb der Skontofrist bei uns eingehen.
5.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB geltend zu machen. Unser Anspruch auf Ersatz eines tatsächlich höheren Schadens bleibt unberührt.
5.4 Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen möglich. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5.5 Bleibt der Besteller länger als zwei Monate mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder im Falle von Scheck- o. Wechselprotesten oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Besteller, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen an den Besteller aus anderen Aufträgen oder aus Abrufaufträgen nur noch gegen Vorauskasse auszuführen.
6. Liefertermine, Lieferfristen, Lieferverzug
6.1 Sind für die Herstellung der bestellten Ware vom Besteller uns Konstruktionsunterlagen zu liefern, Materialien beizustellen oder Prüfvorrichtungen zur Verfügung zu stellen (Mitwirkungshandlungen des Bestellers), so beginnt eine vereinbarte Lieferfrist nicht zu laufen, bevor nicht vom Besteller die geschuldeten Mitwirkungshandlungenbewirkt sind; vereinbarte Liefertermine verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn die Mitwirkungshandlungen des Bestellers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bewirkt sind und auch auf eine Mahnung von uns hin nicht binnen drei Arbeitstagen bewirkt werden; ohne eine Mahnung durch uns verschiebt sich der Liefertermin jedenfalls um den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vornahme der Mitwirkungshandlung.
6.2 Vereinbarte Lieferfristen verlängern und vereinbarte Liefertermine verschieben sich angemessen bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt höherer Gewalt oder unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Auch eine von uns nicht zu vertretende verspätete Anlieferung von Rohmaterialien und Zulieferteilen sowie Transporthindernisse führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wird durch die vorstehend genannten Umstände unser Betrieb so beeinflusst, dass uns die Ausführung des Auftrages nicht mehr zugemutet werden kann, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten; im Falle der Unmöglichkeit steht dem Besteller dieses Recht auch ohne Setzung einer Nachfrist zu. Ansprüche auf Schadensersatz (einschl. etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet der Ziff. 6.4 und 10 ausgeschlossen; gleiches gilt für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB.
6.4 Die Haftungsbegrenzungen nach Ziff. 6.3 und 10 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
7. Versand und Gefahrübergang
7.1 Die Wahl des Versandweges, der Versandart sowie des Frachtführers bleibt uns überlassen, sofern hierüber nicht ausdrücklich Vereinbarungen getroffen sind. Eine Gewähr für eine billigste Verfrachtung übernehmen wir nicht. Es ist Sache des Bestellers, die für das Abladen der Vertragsware vom Transportfahrzeug erforderlichen Hebezeuge zur Verfügung zu stellen.
7.2 Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Leihweise überlassenes Packmaterial hat uns der Besteller frachtfrei an unsere Versandanschrift zurückzuliefern.
7.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller nach den Bestimmungen des Versendungskaufes über, sofern von uns die Montage oder Aufstellung nicht geschuldet ist. Der Übergabe an die mit der Ausführung der Versendung betraute Person steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist. Schulden wir die Montage oder Aufstellung des gelieferten Gegenstandes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb des Bestellers oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb über.
7.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte nach Ziff. 8 bis 10 entgegenzunehmen.
7.5 Gerät der Besteller mit der Abnahme der Leistung in Verzug oder ruft er trotz Mitteilung der Versandfertigkeit und einer Nachfristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Beschädigung auf den Besteller mit Ablauf der Nachfrist über und er hat alle aus dem Verzug entstehenden Kosten und Schäden zu ersetzen. Vorbehaltlich eines höheren Aufwandes bzw. Schadens sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat ein Entgelt in Höhe von 0,5 % des Nettowertes der eingelagerten Ware zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Bei Annahmeverzug sowie in anderen Fällen, in denen wir wegen eines Verhaltens des Bestellers veranlasst sind, die Lieferung auf Lager zu nehmen, ist unsere jeweilige diesbezügliche Forderung binnen 14 Tagen nach Verzugseintritt fällig.
8. Mängelansprüche, Verjährungsfrist, Mängelrüge
8.1 Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Konstruktion und Werkstoff sowie eine Herstellung nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Normen.
8.2 Die Gewährleistungsansprüche (Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz) verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Bei deklassierten Waren, Sonderposten, Abfällen und nicht neuen Waren besteht kein Gewährleistungsanspruch. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
8.3 Der Besteller hat die von uns gelieferte Ware sofort nach Eingang zu überprüfen und uns etwaige offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen zu melden. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei Unterlassen der rechtzeitigen schriftlichen Mängelanzeige gilt die Ware als genehmigt. Den Besteller trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
9. Gewährleistungsrechte
9.1 Bei Auftreten von Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
9.2 Wenn eine Nachbesserung unmöglich ist, Nachbesserungsversuche zum zweiten Male fehlgeschlagen sind oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nur mit schuldhafter Verzögerung ausgeführt wird, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Sofern es sich bei der Vertragsware um eine technische Neuentwicklung oder einen Prototyp handelt, gilt die Nachbesserung erst als fehlgeschlagen, wenn unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner dem Besteller ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht mehr zugemutet werden kann.
9.3 Soweit sich nach Ziff. 10 nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen; dies gilt auch für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
9.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache sowie einer geringeren Menge.
10. Gesamthaftung, Ausnahmen von der Haftungsfreizeichnung
10.1 Der Haftungsausschluss nach Ziff. 6.3 und 9.3 gilt nicht, sofern der Ausschluss oder die Begrenzung die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern durch uns schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, die die Erreichung des Vertragszwecks in seinem Kernbereich gefährdet, ist die Haftung nicht nach Ziff. 6.2 und 9.3 ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.2 Kein Haftungsausschluss gilt, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden gehaftet werden muss.
10.3 Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben.
10.4 Keine Einstandspflicht trifft uns für Schäden aus nachfolgenden Gründen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.
10.5 Ansprüche aus Herstellerregress (§ 478 BGB) bleiben hierdurch unberührt.
10.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Beistellung von Materialien und Unterlagen
11.1 Wird die Ware aufgrund von Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers (bspw. seiner Anweisung bzgl. Formen, Maßen, Farben oder sonstigen Spezifikationen) hergestellt, so ist alleine der Besteller dafür verantwortlich, dass insofern keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller wird uns gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten (einschl. Prozesskosten) freistellen und nach unserem Wunsch uns in einem etwaigen Rechtsstreit nach besten Kräften unterstützen.
11.2 Werden vom Besteller Teile oder Material zur Verarbeitung oder als Beistellung zur Abwicklung eines Auftrages angeliefert, so wird – wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart – keine technische Eingangsprüfung auf nicht offensichtliche Fehler von uns vorgenommen.
11.3 Dem Besteller von uns leih- oder mietweise beigestellte Geräte, Maschinen oder sonstiges Zubehör sind deutlich sichtbar als unser Eigentum zu kennzeichnen und dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck genutzt werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Rechtsbeeinträchtigungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
12. Montage
Haben wir die Montage der bestellten Ware übernommen, gilt ergänzend folgendes:
12.1 Der Besteller hat auf seine Kosten alle Erd-, Beton-, Bau-, Strom-, Verputz-, Maler- und sonstigen für uns branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Es ist Sache des Bestellers, die für das Abladen der Vertragsware vom Transportfahrzeug erforderlichen Hebezeuge zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat ferner die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Gerüste, Hebezeuge, Brennstoffe und Schmiermittel zur Verfügung zu stellen.
12.2 Der Besteller hat zum Schutz unseres Besitzes und unseres Montagepersonals auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
12.3 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zu machen.
12.4 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
12.5 Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefergegenstände; wir haften nicht für die Arbeiten der Aufsteller oder unseres Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht unmittelbar mit der Lieferung und der Montage zusammenhängen und vom Besteller veranlasst wurden.
12.6 Der Besteller vergütet uns die bei Auftragserteilung vereinbarten Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
13.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Anwartschaftsrechtes hat der Besteller den Sicherungsnehmer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns von der Verpfändung oder Sicherungsübereignung unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern, insbesondere den Eigentumsvorbehalt weiterzugeben.
13.3 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Sofern ein Forderungsübergang nach den bei der Weiterveräußerung getroffenen Vereinbarungen nicht möglich ist, ist der Besteller nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von uns zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung in eine laufende Rechnung einzustellen ist. Unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung in diesem Fall widerrechtlich oder mit unserer Zustimmung erfolgt, tritt der Besteller schon jetzt seinen Anspruch auf ein Saldoguthaben in Höhe des Fakturenwertes an uns ab.
13.4 Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers – insbesondere mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – erlischt das Einziehungsrecht. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben an uns zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Auf unser Verlangen hat der Besteller jederzeit, d.h. auch wenn er selbst zum Einzug berechtigt ist, uns eine von ihm unterzeichnete Abtretungsanzeige auszuhändigen.
13.5 Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt; eine unentgeltliche Verwahrung dieser neuen Sache für uns durch den Besteller wird schon jetzt vereinbart. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
13.6 Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bis zum Erwerb des vollen Eigentums gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern sowie auf Verlangen nachzuweisen, dass dies geschehen ist.
13.7 Wir sind verpflichtet, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit die Summe der vom Besteller gewährten Sicherheiten die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um 15 % übersteigt und der Besteller es verlangt.
14. Garantie
Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder andere Werke der anerkannten Regeln der Technik dient nur der Warenbeschreibung und stellt keine Garantie dar.
15. Vertragssprache, Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Die Vertragssprache ist Deutsch.
15.2 Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.
15.3 Erfüllungsort für Lieferungen ab Werk und für alle Zahlungen ist der Sitz unseres Unternehmens in Dettingen an der Erms.
15.4 Alle Rechtsstreitigkeiten sind bei dem für uns zuständigen Gericht durchzuführen, sofern der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.